Lärmaktionsplanung

Wozu dient ein Lärmaktionsplan?

Lärmaktionspläne dienen im Wesentlichen dazu, Lärmprobleme sowie ihre Ursachen zu identifizieren. Ziel der Planung soll es sein, schädliche Auswirkungen wie Belästigungen durch Umgebungslärm zu beseitigen oder zu minimieren. Dieser Text beschäftigt sich ausschließlich mit dem durch Straßenverkehr verursachten Lärm, die Lärmaktionsplanung für den durch Schienenverkehr verursachten Lärm wird durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) durchgeführt.

Wann wird ein Lärmaktionsplan durchgeführt?

Bevor die Stadt Dormagen mit der Erstellung eines Lärmaktionsplans beginnen konnte, wurden zunächst durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) die Lärmbelastungen entlang der Hauptverkehrsstraßen anhand von sog. Isophonenkarten kartiert. Kartiert wurden nach § 47 c Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) die Bereiche, in denen tagsüber ein Schalldruckpegel LDEN von 70 dB(A) oder nachts von LNight von 60 dB(A) erreicht oder bereits überschritten wird.  Erfasst wurden dabei:

•    Lärmquellen,
•    die Intensität der Lärmbelastung sowie
•    die davon betroffene Zahl an Bewohnern.

Nicht berücksichtigt wurden Industrie- und Gewerbegebiete nach §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung sowie Gebiete mit entsprechender Eigenart (§ 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)).

Auf Grundlage dieser Kartierung hat die Stadt Dormagen nachfolgend ein Fachbüro mit der Erstellung des Lärmaktionsplanes beauftragt. Die ermittelten Lärmprobleme und damit verbundenen (möglichen) Negativauswirkungen sollen ergänzt um Lösungs- und Verbesserungsvorschläge in einem Gutachten festgehalten werden.

Nachfolgend hat der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Dormagen Prioritäten, Maßnahmen, deren Reihenfolge und Ausmaß sowie den zeitlichen Ablauf festgelegt.

Kriterien für die Prioritätensetzung können u.a. sein:

•    das Ausmaß der Pegelüberschreitung,
•    die Schutzbedürftigkeit und Anzahl betroffener Personen,
•    die Gesamtlärmbelästigung,
•    der technische, zeitliche sowie finanzielle Aufwand.

Die Ergebnisse des Lärmaktionsplanes können sich auch auf andere Planungen auswirken (bspw. Bauleit-, Regional- und Verkehrsplanung). Durch die frühzeitige Einbindung der Ergebnisse der Lärmaktionsplanung in die genannten Fachplanun-gen wird allerdings sichergestellt, dass mögliche Konfliktfälle zwischen verschiede-nen Planungen oder Projekten von Vornerein ausgeschlossen werden.

Bei der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne kommt der Information und Beteiligung der betroffenen Bewohner eine besondere Bedeutung zu. Durch ihre „Vor-Ort“ Kenntnis tragen sie maßgeblich zu der Gestaltung geeigneter Maßnahmen im Woh-numfeld bei. Dies fördert nicht nur den aktiven Austausch zwischen Bürgern, Verwaltung und Politik, es erhöht zudem die Transparenz und Akzeptanz der geplanten Maßnahmen.
 

Untersuchungsumfang

Nach der Zuständigkeitsordnung in NRW werden nur die in der Baulast des Bundes und des Landes liegenden Hauptstraßennetze (§ 47 b BImSchG) kartiert. Die Mindestanforderungen an Lärmaktionspläne der Stufe 2 ergeben sich aus § 47 d Abs. BImSchG in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2002/49/EG. Hier werden die Lärmbelastungen für Hauptverkehrsstraßen (Autobahn, Bundes- und Landstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von >3 Mio. Kraftfahrzeuge im Jahr dargestellt.
Folgende Straßen erfüllen die in Stufe 2 des Lärmaktionsplans genannten Kriterien und waren entsprechend zu kartieren. Diese sind im Einzelnen:

•    die Autobahn A 57
•    die Bundesstraße B 9
•    die Landstraßen L 280 und L 380

Für die bundesweite Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes außerhalb von Ballungsräumen ist seit dem 1. Januar 2015 das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig (das EBA hatte bereits die Kartierung des Schienenlärms durchgeführt). Somit findet der Schienenverkehr im Lärmaktionsplan für die Stadt Dormagen keine weitere Berücksichtigung. Hier ist anzumerken, dass die Schienenwege im Dormagener Stadtgebiet bereits umfassend mit Schallschutzwänden versehen sind.

Der Untersuchungsschwerpunkt liegt demnach auf der Lärmkarte „Straße“ und be-zieht sich im Wesentlichen auf die vier bereits genannten Straßen Autobahn A 57, Bundesstraße B 9, sowie die Landstraßen L 280 und L 380. Entlang dieser Straßen gilt der Schutz vor allem empfindlichen Nutzungen (Wohngebieten, Schulen, Kran-kenhäusern) sowie im besonderen Maße den Ortsdurchfahrten. Die Lärmbelastung ist vor allem auf die Stärke des Verkehrsaufkommens und auf die Lärmemission (z.B. Fahrgeschwindigkeit) der Fahrzeuge zurückzuführen. Auch der Zustand der Fahrbahn ist hierbei ein wesentlicher Faktor.

Auch sogenannte „ruhige Gebiete“, welche einen hohen Erholungswert besitzen, sollen einbezogen und vorsorglich vor einer potentiellen Lärmzunahme geschützt werden (§ 47 d Abs. 2 BImSchG). Dies gilt für Wohngebiete ebenso wie für unbebaute Gebiete. Ein Lärmaktionsplan der Stufe 1 fand in Dormagen keine Anwendung.
 

Ablauf

Die Stadt Dormagen hat die Lärmaktionsplanung in Zusammenarbeit mit einem externen Gutachterbüro durchgeführt. Durch die Erstellung von Lärmkarten und Konfliktpläne wurden die Voraussetzungen für Betroffenheitsanalysen und eine Maßnahmenplanung geschaffen.


Diese wurden verwaltungsintern abgestimmt und nachfolgend der Öffentlichkeit vorgestellt, die vom 18. September bis zum 19. Oktober 2015 die Möglichkeit hatte, an der Ausarbeitung mitzuwirken. Als Informationsmaterialien standen hierzu der Entwurf des Lärmaktionsplanes und ein Info-Flyerim pdf-Format zur Verfügung.
Nachfolgend wurde der Lärmaktionsplan angepasst. Am 10.12.2015 hat der Rat der Stadt Dormagen den Lärmaktionsplan der Stufe II beschlossen. Dieser ist im Amtsblatt der Stadt Dormagen am 28.01.2016 bekanntgemacht worden.
 

Mögliche Maßnahmen

Mögliche Maßnahmen für eine Lärmminderung können sein:

•    Der Bau von Lärmschutzanlagen entlang der Straße (vornehmlich Schnell-straßen) wie etwa durch Lärmschutzwälle/-wände. Ein nützlicher Zusatzeffekt hat auch (sofern realisierbar) die Anbringung von Photovoltaikanlagen an Schallschutzwänden,
•    Veränderung der Straßenlage (z.B. Bau einer Umgehungsstraße, Tunnelfüh-rung, Straßeneinschnitt),
•    Verkehrsberuhigung durch Geschwindigkeitsreduzierung (z.B. kombiniert mit Umweltschutzzonen),
•    Vermeidung von Durchgangsverkehr in Wohngebieten,
•    Geschwindigkeitsbegrenzung in dafür festgelegten Zeitfenstern (Tag/Nacht),
•    Maßnahmen an Gebäuden (etwa durch schallschützende Vorbauten oder den Einbau von Schallschutzfenstern),
•    Verwendung von geräuschmindernden Fahrbahnbelägen,
•    Förderung von lärmarmen Verkehrsmitteln (Modernisierung der Busflotte z.B.),
•    Einrichtung von Ladezonen (sofern benötigt),
•    Reduzierung des LKW-Anteils (LKW-Fahrverbot für Schwerlaster, bei Nacht Verlegung auf Ausweichstraßen), Schaffung von LKW-Leitsystemen,
•    Verstärkte Kontrollen durch Ordnungsbehörden/Polizei,
•    Förderung des Radverkehres.
 

Lärmschutzmaßnahmen durch den Ausbau der A 57 in Dormagen

Eine wesentliche Lärmschutzmaßnahme in Dormagen wird die Errichtung einer knapp 670m langen Autobahn-Lärmschutzwand in nördlicher Fahrtrichtung entlang des Stadtteiles Horrem sein. Hier soll zur Lärmminderung im Rahmen des 6-streifigen Ausbaus der BAB 57 die Errichtung einer sogenannten „Halb-Galerie“ stattfinden. Mit Fertigstellung beginnt der Lärmschutz an der Anschlussstelle Dormagen und endet auf Höhe der Überführung der Kreisstraße K 12.
Die Maßnahme soll vor allem der (Lärm-) Entlastung der Wohnbebauung im Einwir-kungsbereich der A 57 (westlicher Rand von Horrem) zu Gute kommen.

Als weitere Maßnahme im Planfeststellungsverfahren von Strassen.NRW ist der geplante Bau einer Lärmschutzwand entlang des Stadtteiles Delrath (in südlicher Fahrtrichtung) zu nennen.