Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger

Beschreibung

Keine Auswirkung auf Freizügigkeitsrechte

Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetztes/EU werden mit dem 29.01.2013 keine Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigungen) mehr ausgestellt.

Diese Gesetzesänderung führt zu einer Verringerung des bürokratischen Aufwandes, lässt die Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern (Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten) und Angehörigen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) aber unberührt.

Zur Ausübung von Rechten oder zur Erledigung von Verwaltungsformalitäten war die (ohnehin nur deklaratorische) Freizügigkeitsbescheinigung im Übrigen schon bisher nicht erforderlich.

Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nicht nötig

Hierzu wird auf die sogenannte „Unionsbürgerrichtlinie“ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Richtlinie 2004/38/EG) hingewiesen.

Diese Richtlinie regelt die Bedingungen für das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union. Artikel 25 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten unter keinen Umständen vom Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden darf, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel (z.B. Arbeitsvertrag oder Belege über selbständige Tätigkeit oder Nachweise über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung) nachgewiesen werden kann.

Bereits vor dem Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung oblag es somit den jeweiligen Behörden, bei der Bearbeitung von Anträgen selbst festzustellen, ob ein Freizügigkeitsrecht vorliegt. Auch die Aufnahme einer Beschäftigung war und ist allen Unionsbürgern und Angehörigen der EWR-Staaten ohne Freizügigkeitsbescheinigung gestattet.

Bulgarische und rumänische Staatsangehörige benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung noch bis zum 31.12.2013 in der Regel eine Arbeitserlaubnis-EU von der Bundesagentur für Arbeit, aber keine Freizügigkeitsbescheinigung.

Ersatzloser Wegfall

Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen. Somit stellt die Ausländerbehörde auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht aus. Sollten Sie aufgefordert werden, eine Bestätigung der Ausländerbehörde über ein bestehendes Freizügigkeitsrecht vorzulegen, so verweisen Sie bitte auf dieses Hinweisblatt.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Freizügigkeitsrecht finden Sie im Internet unter:  www.bmi.bund.de

Ihre Ausländerbehörde
der Stadt Dormagen

Gebühren

keine Gebühr

Benötigte Unterlagen

  • Aufenthaltsanzeige EU
  • Nationalpass

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ausländeramt