Spielautomaten, Aufstellerlaubnis

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinns bieten (Gewinn- oder Geldspielgerät), aufstellen will, bedarf der Erlaubnis (Aufstellerlaubnis, § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung). Der Antrag ist nur dann bei der Stadt Dormagen zu stellen, wenn Sie hier Ihren 1. Wohnsitz gemeldet haben.

Gebühren

Die Erlaubnisgebühr wird bei Antragstellung im voraus fällig.
Der Gebührenrahmen liegt zwischen 300 - 1.250 €

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauskunft
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • Nachweis der Industrie- und Handelskammer, welche belegt das der Antragsteller über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet wurde
    (nach § 33 c Abs. 2 Nr. 2 GewO)
  • Vorlage eines Sozialkonzeptes einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
    (nach § 33 c Abs. 2 Nr. 3 GewO)
     

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ordnungsamt