Ausgleichsabgabe/Kostenerstattungsbetrag

Beschreibung

Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes und dem damit verbundenen Neubau von Häusern und Straßen greift der Mensch in die Umwelt ein.

Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese Eingriffe entweder auf den Eingriffsflächen selbst (Baugrundstücken) oder auf sonstigen Flächen ausgeglichen werden sollen. Grundsätzlich sind die Maßnahmen zum Ausgleich vom jeweiligen Vorhabenträger (z.B. Bauherrn) durchzuführen. Die Herstellung der Ausgleichsflächen auf sonstigen Flächen übernimmt die Gemeinde und zwar anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder Eigentümer der Grundstücke.

Tritt die Gemeinde für Maßnahmen, die nicht auf den Baugrundstücken selbst durchgeführt werden, in Vorleistung, kann die Refinanzierung des entstandenen Aufwandes mittels vertraglicher Vereinbarungen, über den Grundstückspreis bei städtischen Baugrundstücken oder durch Festsetzung per Beitragsbescheid erfolgen.

Kostenerstattungspflichtig ist der Vorhabenträger oder Eigentümer, dessen bebaubares Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der eine Ausgleichsmaßnahme festsetzt und seinem Grundstück zuordnet. Der erhobene Kostenerstattungsbetrag deckt die Gesamtkosten für die Herstellung und den Grunderwerb der Ausgleichsfläche.

Vor Beginn der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme werden in der Regel Vorausleistungen auf den endgültigen Kostenerstattungsbetrag erhoben, die dann bei der späteren endgültigen Abrechnung der Maßnahme mit dem tatsächlich entstehenden Kostenerstattungsbetrag verrechnet werden.

Kostenerstattungsbeträge für eine bestimmte Maßnahme können noch vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht abgelöst werden. Dieses Grundstück kann dann bei der endgültigen Abrechnung dieser Ausgleichsmaßnahme nicht mehr mit einem Kostenerstattungsbetrag belastet werden, sofern die gesetzlich vorgegebene Mehrbelastungsgrenze nicht um 50 % über- oder unterschritten wird. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht.

Informationen über den Beitragsstatus "Ihrer Straße", sowie eine Bescheinigung, ob und in welcher Höhe Kostenerstattungsbeträge gezahlt wurden oder ob noch künftige Abrechnungen erfolgen, erhalten Sie bei den nachstehenden Ansprechpartners. Hierzu ist jedoch ein Eigentumsnachweis oder die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers erforderlich.

Link zu den Satzungen:

 

Gebühren

Beitragsbescheinigung 10,00 €

Zuständige Organisationseinheit(en)

Bauaufsicht und Bauverwaltung

Ansprechpartnerin