Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)

Beschreibung

Durchführung des VEP-Verfahrens gem. § 12 Baugesetzbuch, Begleitung und Betreuung der Investorenplanung, um konkrete Vorhaben zu ermöglichen.

Bei der Satzung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um ein Instrument, dass die Initiative zur Schaffung von Baurecht in die Hand des Investors legt, die Planungshoheit aber voll bei der Gemeinde belässt und zugleich vertragliche Baupflichten begründet.

Soweit ein konkretes Vorhaben nicht bereits nach einem Bebauungsplan, den Regelungen über den Innenbereich oder den Vorschriften über das Bauen im Außenbereich zulässig ist, kann die Gemeinde durch eine Satzung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für ein fest umrissenes Vorhaben schaffen.

Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat der Vorhabenträger einen nach seinem konkreten Bauprojekt ausgerichteten Plan (Vorhaben- und Erschließungsplan) erstellt, mit der Gemeinde abgestimmt und sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung auf seine Kosten innerhalb einer festgelegten Frist verpflichtet. Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan (Architektenplan) ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Rechtsplan), der im Einzelfall noch ergänzende Festsetzungen enthalten kann, die über den Regelungskatalog des § 9 (1) BauGB noch hinausgehen können.
Im Gebiet einer solchen Satzung ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den detaillierten Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

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