Stellplatzablöse

Beschreibung

Die Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Dormagen vom 02.12.2019 trifft Regelungen für die Fälle, in denen die notwendigen Stellplätze, Garagen oder Fahrradstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten hergestellt werden können und deshalb auf die Herstellung der notwendigen Stellplätze ausnahmsweise verzichtet werden kann (§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 BauO NRW 2018).


Die Entscheidung über den Verzicht auf die Herstellung wird nach pflichtgemäßen Ermessen getroffen.

Ein Rechtsanspruch auf den Verzicht der Stadt Dormagen besteht grundsätzlich nicht.

Zuständige Organisationseinheit(en)

Bauaufsicht und Bauverwaltung

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