Anmeldung / Anzeige einer Hundehaltung bei der Ordnungsbehörde (LHundG NRW)

Beschreibung

1. „Gefährliche Hunde“ (§ 3 LHundG NRW)

Gefährliche Hunde im Sinne des LHundG NRW sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird. „Gefährliche Hunde“ sind Hunde der Rassen

•    Pitbull Terrier
•    American Staffordshire Terrier
•    Staffordshire Bullterrier
•    Bullterrier

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden, ebenso Hunde deren Gefährlichkeit gem. § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

Wer einen gefährlichen Hund halten will, muss eine Ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Haltung des „Gefährlichen Hundes“ nach § 4 Landeshundegesetz (LHundG NRW) beantragen und folgende Unterlagen einreichen:

  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei der Ordnungsbehörde (Belegart O), Verwendungszweck „X31 – Erlaubnis nach HundehalterVO“
    Hinweis: ist beim Bürgeramt im Rathaus zu beantragen
     
  • Schriftliche Erklärung über die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringen des Hundes vom Vermieter/Eigentümer
     
  • Nachweis über den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung.
    Hinweis: Sie sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Ihren Hund verursachten Personen – und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dies muss aus dem Nachweis ersichtlich sein!
     
  • Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes.
    Hinweis: Erfolgt mit einem Mikrochip beim Tierarzt, eine Kopie der betreffenden Seite aus dem Impfausweis reicht aus.
     
  • Nachweis der Sachkunde
    Der Nachweis der Sachkunde für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist grundsätzlich durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes (Kreisveterinäramt) zu erbringen. Für Tierärzte/innen und Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteverordnung, Jagdscheininhaber oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz  zur Zucht/Haltung oder zum Handel mit Hunden, Polizeihundeführer/innen, Personen, die auf Grund Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtig sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen, gilt die Sachkunde als erbracht, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

     
  • Zu Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG NRW bedarf es eines besonderen privaten Interesses oder eines besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung der Haltung.
     
  • Aktuelles Foto Ihres Hundes

Hinweis: Aufsichtspersonen dürfen den Hund nur führen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit nachweisen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, den Hund sicher zu halten und zu führen. Aufsichtspersonen müssen ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachweisen. Nähere Informationen zum Sachkundenachweis entnehmen Sie bitte den o.a. Ausführungen.

Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß Tarifstelle 18a.1.2. des Allgemeinen Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,00 Euro zu erheben. Bei Übernahme eines Hundes von einem Tierschutzverein verringert sich die Gebühr auf 30,00 Euro.

2. „Hunde bestimmter Rassen“ (§ 10 LHundG NRW)

„Hunde bestimmter Rassen“ im Sinne des LHundG NRW sind Hunde folgender Rassen:

•    Alano
•    American Bulldog
•    Bullmastiff
•    Mastiff
•    Mastino Espanol
•    Mastino Napoletano
•    Fila Brasileiro
•    Dogo Argentino
•    Rottweiler
•    Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Wer einen Hund bestimmter Rassen halten will, muss eine Ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Haltung des „Hundes bestimmter Rassen“ nach § 10 LHundG NRW in Verbindung mit § 4 LHundG NRW beantragen und folgende Unterlagen einreichen:

  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei der Ordnungsbehörde (Belegart O), Verwendungszweck „X31 – Erlaubnis nach HundehalterVO“
    Hinweis: ist beim Bürgeramt im Rathaus zu beantrage.
     
  • Schriftliche Erklärung über die verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringen des Hundes vom Vermieter/Eigentümer.
     
  • Nachweis über den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung.
    Hinweis: Sie sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Ihren Hund verursachten Personen – und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dies muss aus dem Nachweis ersichtlich sein!
     
  • Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes
    Hinweis: Erfolgt mit einem Mikrochip beim Tierarzt, Kopie der betreffenden Seite aus dem Impfausweis reicht aus.
     
  • Nachweis der Sachkunde
    Der Nachweis der Sachkunde ist bei der Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse grundsätzlich durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes (Kreisveterinär) zu erbringen. Abweichend davon kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden. Für Tierärzte/innen und Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteverordnung, Jagdscheininhaber oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz  zur Zucht/Haltung oder zum Handel mit Hunden, Polizeihundeführer/innen, Personen, die auf Grund Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtig sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen, gilt die Sachkunde als erbracht, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
     
  • Aktuelles Foto Ihres Hundes

Hinweis: Aufsichtspersonen dürfen den Hund nur führen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit nachweisen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, den Hund sicher zu halten und zu führen. Aufsichtspersonen müssen ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachweisen. Nähere Informationen zum Sachkundenachweis entnehmen Sie bitte den o.a. Ausführungen.

Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß Tarifstelle 18a.1.2. des Allgemeinen Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,00 Euro zu erheben. Bei Übernahme eines Hundes von einem Tierschutzverein verringert sich die Gebühr auf 30,00 Euro.


3. „Große Hunde“ (§ 11 LHundG NRW)

„Große Hunde“ im Sinne des LHundG NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen und die nicht „Gefährliche Hunde“ im Sinne des § 3 oder „Hunde bestimmter Rassen“ gemäß § 10 LHundG sind.

Wer einen großen Hund halten will, muss die Haltung eines großen Hundes gem. § 11 Abs. 1 bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen und folgende Unterlagen einreichen:
 

  • Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes
    Hinweis: Erfolgt mit einem Mikrochip beim Tierarzt, Kopie der betreffenden Seite aus dem Impfausweis reicht aus.
     
  • Nachweis über den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung.
    Hinweis: Sie sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Ihren Hund verursachten Personen –  und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dies muss aus dem Nachweis ersichtlich sein!
     
  • Nachweis der Sachkunde
    Der Nachweis der Sachkunde kann durch die Sachkundebescheinigung einer/s durch die Tierärztekammer benannten Tierärztin/Tierarztes erbracht werden. Für die anderweitige Anerkennung der Sachkunde gelten die Angaben zu Punkt 1 „Gefährliche Hunde“ und Punkt 2 „Hunde bestimmter Rassen“ entsprechend.
     
  • Aktuelles Foto Ihres Hundes

Für die Entgegennahme einer Anzeige im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW ist gemäß Tarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro zu erheben.

4. „Kleine Hunde“ (unter 40 cm Widerristhöhe und unter 20 kg Gewicht)

Kleine Hunde“ die nicht zu den zu Punkt 1 und 2 genannten Rassen und ausgewachsen unter 40 cm Widerristhöhe und unter 20 kg Gewicht vorweisen, müssen nicht bei der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

Bei allen Hunden ist jedoch zu beachten, dass diese gesondert auch noch beim zuständigen Steueramt angemeldet werden müssen.

Formulare

Antragsformular Hunde (LHundG)