Wohnberechtigungsschein, Wohnraumkontrolle, Wohnungsbindung, Zinssenkungen

Beschreibung

Bei Fragen zur Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen (WBS), zur Wohnraumkontrolle, Wohnungsbindung und Zinssenkungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin.

 

Wohnberechtigungsschein WBS

 

Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) erforderlich. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können, hängt von der Höhe Ihres Jahreseinkommens ab.

 

Der Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein berechnet auf der Basis der gemachten Angaben, ob die Möglichkeit besteht, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten:
Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein

 

Der Wohnberechtigungsschein zeigt der Vermieterin oder dem Vermieter unter anderem an, ob die Wohnungssuchenden mit ihren in der Bescheinigung aufgeführten Haushaltsangehörigen innerhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegen. Eine Sozialwohnung darf daher nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

 

Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig und wird nach Antragsstellung erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Er gilt nur in dem Bundesland, in dem er ausgestellt wurde. Ein Wohnberechtigungsschein aus Dormagen gilt also ein Jahr lang in ganz Nordrhein-Westfalen.

 

Die Antragsunterlagen sollten jedoch grundsätzlich bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung eingereicht werden, in der der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.

 

Wenn Sie in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes als Nordrhein-Westfalen eine Wohnung suchen wollen, dann müssen Sie in diesem Bundesland den Wohnberechtigungsschein beantragen.

 

Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, ist für Nordrhein-Westfalen ein neuer Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Vorhandene Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können hier nicht umgeschrieben werden.

 

Wird Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, dann berechtigt er Sie zum Wohnen in einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Für bestimmte Personengruppen erkennt das Gesetz eine besondere Dringlichkeit an. Hierzu gehören zum Beispiel kinderreiche Familien, Schwangere, Alleinerziehende, Rollstuhlfahrer und ältere Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

 

Je nach Anzahl der Personen Ihres Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß Ihre Wohnung sein darf.

 

Haushaltsgröße:       Wohnungsgröße:
1 Person                    bis 50 Quadratmeter
2 Personen               2 Wohnräume oder 65 Quadratmeter
3 Personen               3 Wohnräume oder 80 Quadratmeter
4 Personen               4 Wohnräume oder 95 Quadratmeter
5 Personen               5 Wohnräume oder 110 Quadratmeter
6 Personen               6 Wohnräume oder 125 Quadratmeter
7 Personen               7 Wohnräume oder 140 Quadratmeter

 

Von den genannten Wohnungsgrößen sind Überschreitungen von maximal 5 Quadratmetern möglich.

 

Mit dem Wohnberechtigungsschein können Sie in Zeitungen und im Internet eine Wohnung suchen, und Sie können direkt an Wohnungsgesellschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter herantreten.

 

Einkommensgrenze

 

Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und eventuellen Zuschlägen. Dieser Grenze wird dann Ihr Jahreseinkommen gegenübergestellt.

 

Lassen Sie sich in diesem Punkt unbedingt beraten, damit es möglichst keine Missverständnisse gibt!

 

Die nachfolgenden Informationen sind Anhaltspunkte, an denen Sie sich vorab schon einmal orientieren können. Die Details sollten Sie danach persönlich, per Email oder telefonisch mit der zuständigen Ansprechpartnerin klären.

 

Grundbeträge für die Einkommensgrenze

 

Für Nordrhein-Westfalen gelten ab dem 1. Januar 2022 folgende Grundbeträge für die Einkommensgrenze. Sie wurden festgeschrieben für Haushalte mit einer oder zwei Personen sowie für Haushalte mit mehr als zwei Personen.

 

Anzahl Personen                  Grundbetrag Einkommensgrenze
Ein Erwachsener                   20.420 Euro
Zwei Erwachsene                 24.600 Euro
Ein Erwachsener und           25.340 Euro
ein Kind unter 18 Jahren      
 


Haushalte mit mehr als zwei Personen
Hier gibt es den Grundbetrag für zwei Personen, egal, ob für zwei Erwachsene oder für einen Erwachsenen und ein Kind unter 18 Jahren. Für jede weitere Person gibt es einen Mehrbetrag. Ist diese weitere Person ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich der Mehrbetrag noch einmal.

 

Haushalt                                                Grundbetrag Einkommensgrenze
Zwei Personen - Grundbetrag           24.600 Euro
Mehrbetrag je Person                           5.660 Euro
Mehrbetragszuschlag für Kind               740 Euro
unter 18 Jahren   

 

Einkommensberechnung

 

Je nach persönlicher Situation können vom Bruttojahreseinkommen verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden. Das sind im Einzelnen:

 

Abzugsbeträge
Vom Jahresbruttoeinkommen werden Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent insgesamt abgezogen, sofern Steuern und Pflichtbeiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen geleistet werden. Das sind jeweils 12 Prozent für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung sowie für die Zahlung von Steuern vom Einkommen und 10 Prozent für die Entrichtung von Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Werbungskostenpauschalen
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Rentnerinnen und Rentner werden die Pauschbeträge als Freibetrag abgezogen, bei nachgewiesenen (Steuerbescheid) erhöhten Werbungskosten auch diese. Genaueres erfragen Sie bitte bei Ihrer Sachbearbeitung.

 

Schwerbehinderung/ Pflegebedürftigkeit
Der Freibetrag beträgt 4.500 Euro für jede Person mit 100 Prozent Grad der Behinderung. Dieser Betrag wird auch abgezogen, wenn der Grad der Behinderung 80 Prozent oder mehr beträgt und die Person gleichzeitiger häuslicher Pflege bedarf.
Liegt der Grad der Behinderung bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit unter 80 Prozent bis mindestens 50 Prozent, so beträgt der Freibetrag 2.100 Euro pro Person.

 

Zwei-Personen-Haushalt und junge Ehepaare
Der Freibetrag beträgt 4.000 Euro.
Bei Zwei-Personen-Haushalten wird geprüft, ob es sich um ein "junges Ehepaar" handelt. Das ist der Fall, wenn beide Personen jünger als 40 Jahre und weniger als fünf Jahre verheiratet sind. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

 

Unterhaltsverpflichtete
Abgezogen werden nachgewiesene Beträge in Höhe von maximal 4.000 Euro/ 8.000 Euro. Eine genaue Prüfung erfolgt durch Ihre zuständige Ansprechpartnerin.

 

Formulare

WBS- und Zinssenkungs-Antrag

Anlage zum gezielten Wohnberechtigungsschein

Nachweise zum WBS bzw. zur Zinssenkung

Einkommenserklärung

Zuständige Organisationseinheit(en)

Soziales Wohnen

Ansprechpartnerin