Befahren der Altstadt Zons

Beschreibung

Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Gemäß § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es möglich, Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Altstadt Zons zu erteilen.
Der Antrag ist in der Regel 14 Tage vorher bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen.

Gebühren

20,00 - 240,00 € (je nach Dauer)

Formulare

Antrag Fußgängerzone

Zuständige Organisationseinheit(en)

Ordnungsamt

Ansprechpartnerin