Teilungsgenehmigungen

Beschreibung

Die grundbuchrechtliche Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf der Genehmigung gem. § 8 Landesbauordnung NRW (BauO NRW)

Die Teilung ist formlos beim Fachbereich Städtebau zu beantragen. Die Teilung muss von einem öffentlich bestellten Vermesser (ÖbVI) durchgeführt werden. Der Teilungsantrag kann auch direkt von einem Vermessungsbüro im Auftrag des Eigentümers gestellt werden, da der Lageplan bestimmten Mindestanforderungen (Berechnung Abstandsfläche, Grundflächen- und Geschossflächenzahl etc.) entsprechen muss.

Die Teilungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn durch die Teilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der BauO NRW oder den aufgrund der BauO NRW erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

Die Bearbeitungsdauer beträgt i. d. R. maximal einen Monat; sie kann in begründeten Fällen (Ausräumung von Versagungsgründen) um zwei Monate verlängert werden.

Anmerkung:

Eine bauplanungsrechtliche Teilungsgenehmigung für unbebaute Grundstücke ist seit dem 20.07.2004 mit der Novellierung des Baugesetzbuches nicht mehr erforderlich. Liegt ein zu teilendes Grundstück im Bereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, so dürfen durch die Teilung keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. Da durch die Novellierung des Baugesetzbuches eine behördliche Überprüfung nicht mehr vorgesehen ist, ist für die Einhaltung der vg. Vorschrift der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) verantwortlich!

Gebühren

50,00 € - 250,00 €

Benötigte Unterlagen

Dem Antrag sind 3 Lagepläne beizufügen, in denen die Teilungslinie rot zu kennzeichnen ist (Lageplan und Bauzeichnungen der vorhandenen Anlagen sofern für die Beurteilung erforderlich - gem. § 4 und 17 Bauprüfverordnung NRW)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 8 Landesbauordnung NRW (BauO NRW)