Stundung von Erschließungsbeiträgen

Beschreibung

Voraussetzung zur Gewährung einer Zahlungserleichterung

Eine Zahlungserleichterung kann in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung einer besonderen Härte gewährt werden. Vor Beantragung einer Stundung bzw. Ratenzahlung sollen alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. durch eine Kreditaufnahme) ausgeschöpft werden. Zumutbare Einschränkungen in der Lebensführung müssen hingenommen werden. Die Höhe monatlicher Raten sollte an der oberen Grenze der Leistungsfähigkeit orientiert werden.

Um über den Antrag entscheiden zu können, werden Nachweise Ihrer gesamten monatlichen Einnahmen und Ausgaben gefordert. Darüber hinaus ist auch die Angabe über evtl. Sparguthaben, Wertpapiere, Aktien u.ä., sowie ein ausführlich begründeter Stundungsantrag mit Angabe des Stundungszeitraumes, der Höhe der monatlichen Tilgungsleistung und der derzeitigen häuslichen Situation erforderlich. Welche Nachweise in einzelnen beigebracht werden müssen, erfragen Sie bitte bei nachstehenden Ansprechpartnern.

Verzinsung des gestundeten Betrages

Der gestundete Betrag ist gem. § 222 Abgabenordnung (AO) zu verzinsen. Die Zinsen betragen 0,5 % pro vollem Monat. Sie werden von der auf den nächsten durch 50,00 € teilbaren Betrag abgerundeten  Schuldsumme berechnet.

Folgen einer Ablehnung

Sollten die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung nicht vorliegen, werden von der Stadtkasse Dormagen Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben, sofern der angeforderte Beitrag nicht bis zum Fälligkeitstermin eingegangen ist. Hierüber erhalten Sie einen gesonderten Bescheid der Stadtkasse.


Verspätete Antragstellung

Wird der Antrag auf Zahlungserleichterung nach dem Fälligkeitstermin gestellt, so sind bis dahin angefallene Nebenkosten vom Beitragsschuldner zu zahlen, selbst wenn dem Stundungsantrag entsprochen werden sollte. 

Zuständige Organisationseinheit(en)

Bauaufsicht und Bauverwaltung

Ansprechpartnerin