Einwohnerantrag
Beschreibung
Sie möchten einen Einwohnerantrag gemäß § 25 GO NRW in die Wege leiten?
Wir beraten Sie gerne.
§ 25 (Fn 3)
Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und
das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine
bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und
entscheidet.
(2) Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes
Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen,
die berechtigt sind, die Unterzeichnendenzu vertreten. Die Verwaltung ist in
den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines
Einwohnerantrages behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muß unterzeichnet sein,
- 1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5
vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,
- 2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags
enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind
ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit
innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs
des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
(7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb
von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll
Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
(8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine
Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt,
für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist,
wer im Stadtbezirk wohnt und
- 2. die Berechnung der erforderlichen
Unterzeichnungen sich nach der Zahl der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner
richtet.
(9) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ratsbüro, Ideen- und Beschwerdemanagement
Ansprechpartner(innen)
E-Mail: manfred.zingsheim[@]stadt-dormagen.de
Telefon: 02133/257-323
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