Datenschutz

Beschreibung

Der Blickwinkel des behördlichen Datenschutzbeauftragten geht in zwei Richtungen: Zum einen soll er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf allen Ebenen motivieren, sensibel mit den ihnen anvertrauten Daten umzugehen und zum anderen die Behördenspitze veranlassen, die Leitungsverantwortung auf dem Gebiet des Datenschutzes problembewusst und informiert wahrzunehmen.
Die Aufgaben werden abschließend in Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung beschrieben. 
Es sind Tätigkeiten in den drei Bereichen: 
•    Unterstützung, 
•    Beratung und
•    Kontrolle.
Im Gesetz genannt werden (in der Reihenfolge der Aufzählung):
•    Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten hinsichtlich der Datenschutzvorschriften
•    Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften
•    Sensibilisierung und Schulung  der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeitern
•    Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgeabschätzung
•    Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
•    Anlaufstelle für Bediensteten in Angelegenheiten des Datenschutzes
Die Aufzählung zeigt, dass der Aufgabenschwerpunkt bei den unterstützenden und beratenden Tätigkeiten liegt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte versteht sich in erster Linie als Partner aller Behördenbediensteten.
Erst in zweiter Linie kommt die Kontroll- und Überwachungsfunktion zum Tragen. Diese ist für eine umfassende Sicherstellung des Datenschutzes zwar unumgänglich, kann aber bei entsprechend guter und vertrauensvoller Zusammenarbeit bei der Planung und Realisierung der Vorhaben flexibel gehandhabt werden ("so viel Unterstützung und Beratung wie möglich und so viel Kontrolle wie nötig").

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