Baugrundstücke Lupinenweg

Baugrundstücke in Dormagen - Rheinfeld im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 301 „Rheinfeld Oststraße“, 3. Änderung (Lupinenweg)


Sehr geehrte Damen und Herren,


wohnen am Rande der Innenstadt und doch mitten im Grünen – Rheinfeld macht‘s möglich. Noch heute ist der Ort von weiten Feldern und der Rheinaue umgeben. Die Stadtmitte von Dormagen, mit ihrer guten Infrastruktur, ist in wenigen Minuten -auch fußläufig - erreichbar. Im Ortsteil Rheinfeld selbst befinden sich neben einem guten Einzelhandelsangebot (Discounter, Hofladen) auch ein Kindergarten und eine Grundschule mit offener Ganztagsbetreuung. Der direkte Anschluss an die B 9, die Nähe zu den Autobahnen A 46 und A 57 sowie der schnell zu erreichende Bahnhof sind auch für Berufspendler attraktiv. Die Stadt Dormagen vergibt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 301 „Rheinfeld Oststraße“ drei Grundstücke für den Bau von Doppelhaushälften im Wege des Erbbaurechtes.

Mit dem Erbbaurecht hat der Erbbauberechtigte das Recht, gegen Zahlung eines regelmäßigen Erbbauzinses, auf einem bestimmten Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu unterhalten. Das Erbbaurecht wird durch das Erbbaurechtsgesetz geregelt. Es wird begründet durch einen Erbbaurechtsvertrag zwischen dem Erbbauberechtigten (hier: Bieter) und dem Grundstückseigentümer (hier: Stadt Dormagen) und anschließender Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht ist ein eigentumsähnliches Recht. Für das Erbbaurecht wird eine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart. Das Erbbaurecht ist vererblich oder kann mit Zustimmung des Erbbaurechtgebers (hier: Stadt Dormagen) veräußert werden. Die Stadt Dormagen stimmt einer Belastung des Erbbaurechtes bis zu einer Höhe von 90% der Herstellungskosten des Gebäudes zu. Die Bebaubarkeit der Grundstücke richtet sich nach dem Bebauungsplan Nr. 301 „Rheinfeld Oststraße“, 3. Änderung. Es wird empfohlen, eine Bauberatung einzuholen. Ansprechpartnerin ist Frau Hachenberg, Bauaufsicht der Stadt Dormagen, Tel. 02133 257 6116 , Mail: Heike.Hachenberg@stadt-dormagen.de. Der Baubeginn ist möglich, sobald alle behördlichen Genehmigungen erteilt sind.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei dem Bau einer Doppelhaushälfte mit Ihrem Doppelhausnachbarn bzgl. der Bauweise (z.B. Geschosszahl, Dachform) einigen müssen. Die Kontaktdaten Ihres Doppelhausnachbarn erhalten Sie mit Zuschlagserteilung. Ist eine Einigung nicht möglich, kann auf die Zuschlagsannahme verzichtet werden. Das Grundstück Gemarkung Dormagen, Flur 38, Flurstück 1031 ist bereits bebaut. Die hier vorgegebene Bauweise ist auf dem Grundstück Gemarkung Dormagen, Flur 38, Flurstück 1030 zu übernehmen. Es ist weiterhin möglich, das Gebot für die Grundstücke Gemarkung Dormagen, Flur 38, Flurstücke 1033 und 1034 für die Bebauung mit einer Doppelhaushälfte unter der Bedingung abzugeben, dass auch ein von Ihnen benannter Wunschpartner den Zuschlag für das dazugehörende Doppelhaushälftengrundstück erhält.

Die Grundstücke werden in ihrem gegenwärtigen Zustand verkauft.

Informationen zur Entwässerung erhalten Sie bei den Technischen Betrieben Dormagen – Stadtentwässerung, Herr Krautwurst, Tel.: 02133/ 257-878, Mail: christoph.krautwurst@ tb-dormagen.de. Alle weiteren Leitungsanfragen stellen Sie bitte bei den jeweiligen Versorgungsträgern. Bei der evd -Energieversorgung Dormagen GmbH- steht Ihnen Herr Thomas Bramers, Tel. 2133 971-45, Mail: netzvertrieb@evd-dormagen.de zur Verfügung.

Das Baugrundstück muss innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des Erbbaurechtsvertrages  bezugsfertig bebaut sein. Entsprechend der vom Rat der Stadt Dormagen beschlossenen Vergabegrundsätze (Vergaberichtlinien) werden die Grundstücke im Rahmen eines Bieterverfahrens in Verbindung mit einem Punktmodell vergeben (vgl. dazu das als Anlage beigefügte Merkblatt „Vergabe von städtischen Baugrundstücken an Privatpersonen“).

Das festgesetzte Mindestgebot beträgt 451,00 €/m². Das Gebot darf einen Betrag in Höhe von 586,30 €/m² nicht überschreiten. Gebote in Höhe von 586,31 €/m² und höher werden als unzulässig zurückgewiesen. Dies gilt auch für Gebote unterhalb des Mindestgebotes von 451,00 €/m².

Der jährliche Erbbauzins wird mit 3% vom abgegebenen Gebot berechnet; der Erbbauzins wird anteilig vierteljährlich fällig. Im Erbbaurechtsvertrag wird außerdem eine Wertsicherungsklausel aufgenommen. D.h. der Erbbauzins wird in demselben Verhältnis angepasst, wie sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Basisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte verändert. Die Erhöhung oder Ermäßigung des Erbbauzinses soll jedoch nur erfolgen, wenn sich der gen. Lebenshaltungskostenindex um mehr als 10 % - nicht schon um 10 Punkte – erhöht oder ermäßigt und mindestens drei Jahre seit Vertragsabschluss bzw. letzter Anpassung vergangen sind. Die Anpassung erfolgt vom Beginn des Kalenderjahres an, das dem Zeitpunkt des Über- bzw. Unterschreitens der 10%-Grenze folgt.

Die Beiträge für den Kanalanschluss und die Erschließung sind in dem Mindestgebotspreis nicht enthalten. Die Geltendmachung der im folgenden genannten Beiträge erfolgt mit dem abzuschließenden Erbbaurechtsvertrag.

Flurstück: Do/38/1030, Grundstücksgröße: 333 m², Kanalanschlussbeitrag: 1.702,46 €, Erschließungsbeitrag: 7.387,78 €

Flurstück: Do/38/1033, Grundstücksgröße: 254 m², Kanalanschlussbeitrag: 1.298,58 €, Erschließungsbeitrag: 5.635,12 €

Flurstück: Do/38/1034, Grundstücksgröße: 253 m², Kanalanschlussbeitrag: 1.293,46 €, Erschließungsbeitrag: 5.612,93 €

Die Hausanschlüsse (Strom, Wasser, Gas usw.) von der Grundstücksgrenze bis zum Neubau hat der Erwerber auf eigene Rechnung verlegen zu lassen. Alle weiteren Nebenkosten, die mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrages verbunden sind (insbesondere Notarkosten, Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer) gehen zu Lasten des Käufers.

Für jedes Baugrundstück kann ein Gebot abgegeben werden. Der Zuschlag ist grundsätzlich nur für ein Grundstück möglich. Sollten Sie bei mehreren Grundstücken der Höchstbietende sein, erfolgt der Zuschlag entsprechend der von Ihnen auf dem Gebotsbogen festgelegten Priorität. Die Abgabe des Gebotes ist verbindlich. Es wird daher dringend empfohlen, vor Abgabe des Gebotes Rücksprache mit einem Finanzdienstleister zu halten und zu klären, ob eine spätere Finanzierung Ihres Bauvorhabens möglich ist. Dem Gebot ist eine entsprechende formlose Erklärung beizufügen. Die Gebote sind schriftlich (unter Verwendung des Vordruckes) und verbindlich bis spätestens zum 30.08.2024, 12:00 Uhr in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk „F 61/23 - Fachbereich Städtebau - Liegenschaften – Bieterverfahren – Rheinfeld Lupinenweg - ungeöffnete Weitergabe“ bei der Stadt Dormagen abzugeben oder auf dem Postweg zuzusenden.

Über das Ergebnis des Vergabeverfahrens wird zu gegebener Zeit informiert.

Die Stadt Dormagen weist vorsorglich darauf hin, dass nach Ablauf der Angebotsfrist eingehende Angebote nicht mehr berücksichtigt werden können. Angebotsklauseln, die eine automatische Steigerung des Kaufpreises beinhalten, sofern ein anderer Kaufinteressent einen höheren Preis bietet, werden nicht gewertet. Aus der Angebotsabgabe lassen sich keine Verpflichtungen der Stadt Dormagen herleiten. Es können keine Ansprüche gegen die Stadt Dormagen geltend gemacht werden, insbesondere nicht aus der Nichtberücksichtigung von Angeboten oder für den Fall, dass eine Vergabe des Grundstücks – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfolgt. Die Ausschreibung ist freibleibend. Sie stellt weder eine Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) / Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) noch ein Vergabeverfahren nach VOB/VOL/VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) dar.

Die Informationen zu dem gen. Baugebiet finden Sie auch im IMMOBILIENSCOUT24 oder auf der Internetseite der Stadt Dormagen

Ansprechpartnerinnen:
Stadt Dormagen, Fachbereich Städtebau - Liegenschaften und Umweltschutz,
Mail: liegenschaften@stadt-dormagen.de
Frau Krautstein, Tel. 02133 257 6138
Frau Busch, Tel. 02133 257 6133

Anlagen