Ortsrecht der Stadt Dormagen
Das Leben in einer Stadt wird durch städtische Satzungen, ordnungsbehördliche Verordnungen oder auch Benutzungs- und Entgeltordnungen ebenso mitbestimmt wie durch Bundes- oder Landesrecht. Die Stadt hat nach Artikel 28 Absatz 2, Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Bürgerinnen und Bürger haben damit über die von ihnen gewählten Ratsmitglieder die Möglichkeit, Ortsgesetze zu schaffen, die das örtliche Leben und das Arbeiten der Stadtverwaltung beeinflussen.
Die nachfolgende Sammlung des Ortsrechts der Stadt Dormagen dient dazu, Ihnen einen schnellen und umfassenden Überblick über die zurzeit geltenden ortsrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.
Vorschriften, die nur eine einmalige oder kurzfristige Bedeutung haben, sowie Bebauungspläne und ähnliche Satzungen, deren verbindliche Kartenwerke den Rahmen dieser Sammlung sprengen würden, sind nicht mit aufgenommen worden.
Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.
Die einzelnen Satzungen und Verordnungen sind als PDF-Dateien hinterlegt. Um eine PDF-Datei zu öffnen, benötigen Sie das Programm „Adobe Reader“, dass Sie hier kostenlos herunterladen können.
Die Normen der Ortsrechtssammlung sind redaktionell bearbeitet, es handelt sich daher nicht um die verbindliche Veröffentlichung (Bekanntmachung) der Regelwerke. Maßgeblich für die konkrete Fassung sind allein die amtlichen Bekanntmachungen, die z. B. für Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen im Rheinischen Anzeiger Dormagen erfolgen. Insoweit wird keine Gewähr für die Richtigkeit der hier dargestellten Ortsrechtstexte übernommen, auch wenn die Ortsrechtssammlung mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden ist.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten ortsrechtlichen Bestimmungen nach Fachbereichen geordnet.
Fragen und Anregungen werden gerne vom Rechtsamt der Stadt Dormagen, Herrn Guido Krah, Tel. 02133/257455 oder per E-Mail entgegengenommen.