Bauaufsicht

Die Aufgaben der Bauaufsicht finden Sie hier im Überblick:

•    Annahme von Anträgen: Bauvoranfragen, Bauanträge, Anzeigen zur Beseitigung, Nutzungsänderungen, Genehmigungsfreistellung, Grundstücksteilungen
•    Herausgabe von: Antragsformularen, Auszügen aus der Liegenschaftskarte, Bebauungsplanauszügen, Bauleitplänen, Lageplanauszügen und Lagebezeichnung, Luftbildern, Planstellungsverfahren
•    Auskünfte zu: Liegenschaftskarten, Bebauungsplänen, Baulastenverzeichnis, Akteneinsicht zu laufenden bauaufsichtlichen Verfahren, Altakteneinsicht im Archiv
•    Information und Bürgerberatung zu bauaufsichtlichen Verfahren, Planungs- und Bauordnungsrecht
•    Erteilung von Vorbescheiden, Baugenehmigungen, Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen
•    Eintragung und Löschung von Baulasten
•    Erteilung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz
•    Wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen
•    Bauzustandsbesichtigungen und -kontrollen
•    Abwehr von Gefahren an Gebäuden und baulichen Anlagen
•    Ordnungsrechtliche Aufgaben (Anordnungen, Zwangsmaßnahmen, Bußgelder)
Die nachfolgenden Informationen betreffen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung einer baulichen Anlage.

 

Genehmigungs- bzw. Verfahrenspflicht:

Dies sind in der Regel alle baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen sowie Umbauten, die sich auf das statische System auswirken. Es empfiehlt sich schon vor den ersten Planungsschritten einen Architekten oder Bauingenieur hinzuzuziehen, der Sie im Verfahren berät und gemäß § 67 Abs. 1 BauO NRW berechtigt ist, den Bauantrag mit den Bauvorlagen einzureichen.
Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes müssen von einem Entwurfsverfasser (Architekten oder Bauingenieur) unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.
Bauvorlagen für folgende Vorhaben dürfen ohne bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser eingereicht werden:
•    Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
•    Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nach § 51 BauO NRW,
•    eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25m²
•    eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,
•    Dachgauben,
•    Terrassenüberdachungen,
•    Balkone und Altane, die bis zu 1,60 m vor die Außenwand vortreten und
•    Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 errichtet werden

Nicht genehmigungspflichtig bzw. verfahrensfrei sind z.B. (Auflistung nicht abschließend):

•    Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,

•    Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 30 m², außer im Außenbereich,

•    Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m, Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze

•    Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach § 89 BauO NRW, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entsprechen und die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit von einer nach § 54 Absatz 4 BauO NRW berechtigten Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt wurde,

•    Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

•     gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m,

•    Kompost- und ähnliche Anlagen sowie

•    Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³,

•    Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

•    Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

•     Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

•     Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen; örtliche Bauvorschriften nach § 89 BauO NRW sind zu beachten,

•    Erneuerung von Balkonen oder der Ersatz von Balkonen durch Altane auf dem eigenen Grundstück, sofern eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Absatz 1 bis 3 und 6 BauO NRW bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat,

•    Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,

•    Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

•    Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m

•    nicht überdachte Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu insgesamt 100 m²,

•    Freischankflächen bis zu 40 m² einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte, einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes,

•    überdachte und nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis zu insgesamt 100 m²,

•    Denkmale, Skulpturen und Brunnenanlagen sowie Grabdenkmale und Grabsteine auf Friedhöfen,

•    andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen

•    die Beseitigung von den o.g. verfahrensfreien Anlagen

•    die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie

•    die Beseitigung von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

•    Instandhaltungsarbeiten

Bei Fragen können Sie sich direkt an die für die jeweils angegebenen Stadtteile zuständigen Sachbearbeiter der Bauaufsicht oder telefonisch an das Baubürgerbüro wenden.

Ansprechpartner, Ansprechpartnerinnen:

Christiane Gläser
Tel.: +49 2133 257-6114
E-Mail: christiane.glaeser@stadt-dormagen.de
Zuständig für die Stadtteile: St. Peter, Dormagen Mitte, Horrem, Stürzelberg

Heike Hachenberg
Tel.: +49 2133 257-6116
E-Mail: heike.hachenberg@stadt-dormagen.de
Zuständig für die Stadtteile: Zons, Straberg, Delhoven, Knechtsteden, Rheinfeld, Chempark

Martina Strohbücker-Geller
Tel.: +49 2133 257-6115
E-Mail: martina.strohbuecker-geller@stadt-dormagen.de
Zuständig für die Stadtteile: Nievenheim, Delrath, Ückerath, Gohr, Broich, Hackenbroich, Hackhausen