Elternbeiträge

Mit den verschiedenen Betreuungsformen (Kindertageseinrichtung, in Kindertagespflege oder in einer offenen Ganztagsschule) und -zeiten bietet die Stadt Dormagen u. a. eine Möglichkeit berufliche Tätigkeiten aufzunehmen oder fortzusetzen und trägt somit zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Die Betreuung und Förderung der Kinder legen Grundlagen für die Entwicklung der Persönlichkeit, des sozialen Verhaltens und auch für den späteren schulischen Erfolg.

Für die Betreuung und Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung, in Kindertagespflege oder in einer Offenen Ganztagsschule haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß der Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder (TfK), in Kindertagespflege, in außerordentlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen (OGS) und sonstigen Betreuungseinrichtungen (z.B.: Schule von 8-13 Uhr, Betreuung „13 Plus“ o. ä.) öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten.

Der monatlich zu zahlende Beitrag orientiert sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern und ist zudem noch abhängig vom Alter des Kindes und der Betreuungsform, die für das Kind gewählt wurde.

Zur Feststellung, in welchem Umfang die Eltern Beiträge zu leisten haben, ist bei der Aufnahme des Kindes und danach auf Verlangen eine Erklärung zum Einkommen mit entsprechenden Nachweisen der Eltern abzugeben.

Weitere Informationen und Ansprechpartnerinnen zu Elternbeiträgen finden Sie im Kommunalportal:

Kommunalportal

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige sind aus verschiedensten Gründen auf Leistungen der Jugendhilfe angewiesen. Diese sind im Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) verankert und bieten eine Vielzahl von Angeboten. Neben Beratungen gibt es im Rahmen des erzieherischen Bedarfs ambulante, teilstationäre und vollstationäre Jugendhilfen sowie Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Die wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) befasst sich mit der Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sowie der finanziellen Abwicklung der Hilfen, die über Drittanbieter abgewickelt werden. Die Notwendigkeit und Geeignetheit der einzelnen Leistungen werden zuvor vom sozialpädagogischen Dienst (SpD) in Zusammenarbeit mit dem Anspruchsinhaber und dessen Familie festgestellt.
Finanzielle Abwicklung bedeutet zum Einen die Übernahme der Kosten; das heißt beispielsweise die Auszahlung von Pflegegeldleistungen oder Heimunterbringungskosten; und zum Anderen die Verfolgung von Ansprüchen der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern oder Dritten.

Des Weiteren erfolgt zur Refinanzierung der Jugendhilfeausgaben im Rahmen der gesetzlich geregelten Kostenbeitragsverpflichtung in der WJH die Heranziehung der Eltern und Hilfeempfänger bei teilstationären und stationären Unterbringungen zum Kostenbeitrag.

Die Leistungen der Jugendhilfe können Kinder und Jugendliche im Alter von 0-18 Jahren, junge Volljährige im Alter von 18-21 Jahren und die Eingliederungshilfe im Alter von 0-27 Jahren in Anspruch nehmen.