Ordnungsamt gibt Hinweise zur Nutzung der Außengastronomie

Seit Pfingstmontag ist aufgrund der rückläufigen Infektionszahlen in Dormagen wieder die Außengastronomie geöffnet. Da der Rhein-Kreis Neuss und damit auch die Stadt Dormagen gemäß dem Stufenplan der Stufe 3 (stabile Inzidenz zwischen 50 und 99) zugeordnet wird, ist aktuell ausschließlich die Öffnung der Außengastronomie und keine Innengastronomie zulässig. Auf Grundlage der heute in Kraft getretenen neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Feste Plätze an Tischen, Stehtischen und der Theke (diese müssen vom Gastronom zugewiesen werden). Gäste aus derselben Personengruppe (gleicher Tisch) dürfen sich nicht mit anderen Gästen zusammenkommen
  • Rückverfolgung: Jeder Betrieb muss bei der Rückverfolgung eine schriftliche Datenerfassung ermöglichen. Wenn der Betrieb eine digitale Datenerfassung anbietet, darf der Kunde entscheiden, ob er sich handschriftlich oder digital registrieren lassen möchte. Eine doppelte Erfassung der Daten (handschriftlich und digital) eines einzelnen Kunden ist damit nicht erforderlich. Grundsätzlich muss sich jede Person einzeln mit Name, Adresse, Telefon, Datum und Uhrzeit, Nachweis Testung und ggf. Impfung oder Genesung registrieren
  • Der Mindestabstand zwischen Personengruppen (anderer Tisch/Stehtisch) muss mindestens 1,5 Meter betragen. Personen, die zusammen am selben Tisch sitzen oder stehen, müssen keinen Abstand zueinander halten

Voraussetzungen für den Zutritt zur Außengastronomie:

  • Tragen einer Maske (mindestens Alltagsmaske), die nach Einnahme des zugewiesenen Sitz- oder Stehplatzes abgenommen werden darf
  • Negatives Testergebnis einer in der Corona-Test-und-Quarantänetestverordnung aufgeführten Teststelle, welches schriftlich oder digital vorgelegt werden muss und nicht älter als 48 Stunden sein darf. Die Gültigkeit des Testergebnisses darf während des gesamten Aufenthaltes nicht älter als 48 Stunden sein. Selbsttests sind unzulässig
  • Bei vollständig geimpften Personen ist der Impfausweis vorzulegen (zweite Impfung muss 14 Tage zurückliegen)
  • Bei Genesenen ist eine Genesenenbescheinigung des Gesundheitsamtes als Nachweis vorzulegen (der Infektionszeitpunkt muss 28 Tage zurückliegen und die Infektion darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen)
  • Alle Nachweise sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis gültig (ohne Ausweis kein Zutritt)
  • Kinder bis zum Schuleintritt sind befreit, alle anderen Kinder und Jugendlichen müssen zumindest ein negatives Testergebnis vorlegen