Coronavirus: Ab 24. Juli gelten Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1

Im Rhein-Kreis Neuss liegt die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 15. Juli über dem Schwellenwert von 10. Aufgrund der wieder steigenden Corona-Infektionen greifen deshalb auch in Dormagen ab 24. Juli die Corona-Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 1 (Inzidenz von 10-35) gemäß der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Damit verschärfen sich auch die Regeln in Dormagen wieder.

„Die Pandemie ist immer noch nicht überwunden. Leider müssen wir wieder einen Anstieg der Infektionszahlen feststellen. Nur mit einer hohen Impfquote wird es uns gelingen, die Pandemie langfristig einzudämmen“, sagt Bürgermeister Erik Lierenfeld. „Daher bitte ich alle noch nicht geimpften Bürgerinnen und Bürger, das Impfangebot anzunehmen, um sich selbst und andere zu schützen. Darüber hinaus ist es insbesondere bei größeren Zusammenkünften ratsam, sich trotz Impfung weiterhin regelmäßig auf das Virus testen zu lassen.“

Montags bis freitags zwischen 8 und 20 Uhr besteht im Impfzentrum in der Hammfeldhalle des Berufsbildungszentrums in Neuss die Möglichkeit, sich auch ohne vorherigen Termin impfen zu lassen. Darüber hinaus gibt es regelmäßig mobile Impfmöglichkeiten. Am Freitag, 23. Juli, findet von 9 bis 14 Uhr abermals eine Impfaktion im Rahmen des Dormagener Wochenmarktes statt.

Das ändert sich in Dormagen gemäß Stufe 1 ab 24. Juli im Einzelnen:

Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal fünf Haushalten. Bis zu 100 Personen aus einer unbegrenzten Zahl an Haushalten dürfen zusammenkommen, wenn alle einen Negativtest vorweisen können. Immunisierte Personen (vollständig Geimpfte und Genesene) dürfen in beiden Fällen zusätzlich teilnehmen.

Private Veranstaltungen und Partys: Private Veranstaltungen sind im Freien mit bis zu 250 Gästen und ohne Negativtest zulässig, in Innenräumen mit bis zu 100 Gästen mit Negativtest. Partys sind im Freien mit höchstens 100 Gästen zulässig, im Innenbereich mit maximal 50 Gästen. Sowohl innen als auch im Freien ist ein Negativtest erforderlich, der Mindestabstand darf unterschritten werden.

Gastronomie: Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. Auch die Rückverfolgbarkeit wird wieder eingeführt. Es ist kein Negativtest im Innenbereich erforderlich, sofern die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 35 liegt. Mindestabstände zwischen Tischen dürfen unterschritten werden, wenn eine bauliche Abtrennung zwischen den Tischen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.

Kinder- und Jugendarbeit: Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 30 jungen Menschen, im Freien mit 50. Ein Negativtest ist nicht erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit Negativtest möglich.

Sport: Kontaktfreier Sport ist ohne Personenbegrenzung erlaubt. Kontaktsport ist im Freien und Innenräumen mit bis zu 100 Personen mit Negativnachweis und bei Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erlaubt. In Innenräumen (inkl. Fitnessstudios) ist auch bei kontaktfreiem Sport die Sicherstellung einer Kontaktnachverfolgung erforderlich, jedoch kann wahlweise auf einen Negativtest oder auf die Einhaltung der Vorgaben zum Mindestabstand verzichtet werden. Wenn die Landesinzidenz der Stufe 1 entspricht oder niedriger liegt, ist kein Negativtest erforderlich.  

Im Freien sind bis zu 1000 Zuschauer ohne Negativtest, in Innenräumen bis zu 1000 Zuschauer mit Negativtest zugelassen. Die Kapazität darf jeweils jedoch nur bis zu 33 Prozent ausgelastet sein und es ist ein Sitzplan im Schachbrettmuster erforderlich.

Bildungseinrichtungen: Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl und ohne Mindestabstände bei festen Sitzplätzen mit Sitzplan. Wenn die Landesinzidenz auch seit mindestens fünf Werktagen unter 35 liegt, ist kein Negativtest erforderlich. Am festen Sitzplatz muss keine Maske getragen werden. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchstens 30 Personen zulässig. In der Bibliothek wird es wieder eine Einlasskontrolle für die Nachverfolgung per Personal- oder Bibliotheksausweis geben. Außerdem werden die Arbeitsplätze wieder auf jeweils eine Person reduziert. Die Gesamtaufenthaltsdauer wird wieder auf eine Stunde begrenzt. Die Gesamtanzahl der Kundinnen und Kunden wird ebenfalls beschränkt.

Freizeit: Bäder, Saunen und Indoorspielplätze dürfen mit Personenbegrenzung und Negativtest öffnen. In Freibädern entfällt die Testpflicht. Erlaubt ist die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten ohne Negativtest. Für den Besuch des Schwimmbads „Sammy’s“ ist wieder ein negatives Testergebnis erforderlich. Die Personenanzahl ist begrenzt. Vor dem Besuch muss vorzugsweise online (www.svgd.de) oder telefonisch (02133-272650) ein Ticket gebucht werden. Auch im Tannenbusch ist eine vorherige Onlinebuchung für ein Zweistundenfenster zu buchen. Die Personenanzahl im Tannenbusch ist wieder auf 400 gleichzeitige Besucher begrenzt.

Genesen/geimpft: Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig geimpft gilt auch ein Genesener mit einer einmaligen Impfung. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen ist unter www.dormagen.de/coronavirus verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig. Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand. Kinder bis zum Schuleintritt sind von einer Testpflicht ausgenommen.

Maskenpflicht: Die Verpflichtung, im Einzelhandel und vergleichbaren Einrichtungen, in Arztpraxen und Einrichtungen zum Erbringen medizinischer Dienste, im öffentlichen Nahverkehr, während Gottesdiensten sowie immer dort, wo die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, eine Maske zu tragen, besteht weiterhin. Dies betrifft weiterhin auch geimpfte und genesene Personen. Auf Spielplätzen besteht keine Maskenpflicht.

Weitere wichtige Informationen zum Thema Coronavirus unter www.dormagen.de/coronavirus.