Neue Corona-Verordnung ab Freitag: Maskenpflicht bleibt, 3G-Regel gilt in vielen Freizeitbereichen

Das Land NRW hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Freitag, 20. August 2021. Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag, 20. August 2021, einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
 
Maskenpflicht
Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleibt unabhängig vom Inzidenzwert eine verbindliche Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind u.a.
•    ambulante und stationäre Wohn- und Betreuungsangebote und stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe,
•    die Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem
•    gastronomische Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine bauliche Abtrennung angebracht wird,
•    Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, für Immunisierte und Getestete mit einem PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) 
•    Gruppenangebote in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie Eltern-Kind-Angebote,
•    touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe an festen Sitzplätzen, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder getestet sind.
 
Hygiene- und Infektionsschutzregeln
 
Von besonderer Bedeutung für Gastronomen, Veranstalter, Betreiber von Einrichtungen sind die Hygiene- und Infektionsschutzregeln, die zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen verpflichtend umzusetzen sind. Dazu zählen
•    allgemeine Hygieneanforderungen wie Gelegenheiten zum Händewaschen/ Händehygiene insbesondere im Eingangsbereich der gastronomischen Einrichtungen,
•    infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und körpernahen Gegenstände, Geschirr, Textilien,
•    gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches,
•    Begrenzung der Besucherzahl, um den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten zu können,
Sicherstellung der  regelmäßigen  Durchlüftung von Räumen in Abhängigkeit von der Zahl der im Raum befindlichen Personen.

3G-Regel
 
Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 müssen alle Personen, die nicht immunisiert - also weder vollständig geimpft noch genesen - sind, einen negativen Antigen-Schnelltests oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen, wenn Sie folgende Angebote in Anspruch nehmen wollen:
•     Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
•     Sport in Innenräumen
•     Innengastronomie
•     körpernahe Dienstleistungen wie z.B. Frisör und Kosmetik
•     Beherbergung
•     Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

Strengere Auflagen gelten für
•    Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
•    bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz
•    beim gemeinsamen Singen in Innenräumen
•    sexuelle Dienstleistungen.
Strengere Auflagen bedeuten, dass für Nicht-Immunisierte ein Schnelltest nicht ausreichend ist, sondern ein negativer PCR-Test vorliegen muss.

Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Corona-Tests getesteten Personen gleichgestellt.