Neue Coronaschutzverordnung ab 4. März: 3G für Gastronomie, Kultur und Sport

Nach den Beratungen von Bund und Ländern hat die Landesregierung erneut die Coronaschutzverordnung angepasst. Ab morgen, 4. März, haben in Nordrhein-Westfalen auch wieder nicht immunisierte Personen Zugang zu Gastronomie, Kultureinrichtungen und Sportangeboten. Es gilt die 3G-Regel: Somit können sie mit einem aktuellen negativen Testnachweis die Angebote nutzen. 

Dies betrifft im Freizeitbereich vor allem Museen, Ausstellungen, Konzerte, Theater, Kinos, Tierparks und Restaurants. Somit sind auch der Besuch des Kulturhauses sowie des Tierparks im Tannenbusch wieder für nicht immunisierte Bürgerinnen und Bürger mit aktuellem Testnachweis möglich. Auch dürfen Sportstätten und Sportangebote – sowohl drinnen als auch draußen – im Rahmen von 3G genutzt und Sportveranstaltungen besucht werden.

Für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren gibt es ab morgen keinerlei Zugangsbeschränkungen mehr.

Zudem dürfen Klubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen ab 4. März wieder öffnen. Es gilt 2G+. Auch Volksfeste, vergleichbare Freizeitveranstaltungen und Feiern mit Tanz wie Hochzeits- und Geburtstagsfeiern sind unter 2G+ erlaubt.