Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im ÖPNV sowie im Einzelhandel gilt nach der Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen seit dem 27. April. Das Gesundheitsministerium teilte nun mit, dass das Tragen einer sogenannten „Kinn-Maske“ aufgrund des ungenügenden Infektionsschutzes nicht als Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Corona-Schutzverordnung gilt. „Diese Mini-Visiere schützen noch schlechter als die größere gesichtsbedeckende Variante. Es ist also eine Art "Alibi-Schutz" und definitiv kein wirksames Mittel, die weitere Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Aus infektiologischer Sicht ist diese Maske zur Rückhaltung von Tröpfchen oder Aerosolen zum Schutz umgebender Personen ungenügend“, sagt Dr. Udo Kratel vom Praxisnetzwerk Dormagen.
Eine Ausnahmeregelung besteht für Verkäufer und Kellner beim Tragen eines vollständig gesichtsbedeckenden Visieres. Das ist laut Gesundheitsministerium dann erlaubt, wenn das stundenlange Tragen für die Mitarbeiter nicht verhältnismäßig ist. Visiere würden "geduldet", wenn Abstandsregeln eingehalten oder Trennscheiben zum Kunden vorhanden seien. Für „Kinn-Masken“ gilt diese Ausnahme aber nicht, hebt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hervor.
In den kommenden Tagen werden die Träger*innen einer solchen „Kinn-Maske“ durch das Ordnungsamt der Stadt Dormagen über die Unzulässigkeit aufgeklärt. Ab dem 28. September wird das Verwenden eines Mini-Visiers geahndet.
Wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach §2 Coronaschutzverordnung – trotz mehrfacher Aufforderung – beispielsweise beim Betreten von öffentlichen Einrichtungen, Wochenmärkten oder Einkaufszentren nicht eingehalten, kann durch das Ordnungsamt ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro verhängt werden. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie größere Ansammlungen von Personen, die nicht unter die Coronaschutzverordnung fallen, werden hingegen sofort mit einem Bußgeld von 150 bzw. 250 Euro geahndet.
Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten – hier gelten weiterhin die bekannten Ausnahmen (§1 CoronaSchVO). Ist die Einhaltung aus bestimmten Gründen nicht möglich, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.