Coronavirus: NRW schafft mit Kontaktverbot einheitliche Leitlinie für Kommunen

Die NRW-Landesregierung hat mit einem weitreichenden Kontaktverbot eine einheitliche Leitlinie für die Kommunen im Kampf gegen das Coronavirus vorgegeben. Dormagens Bürgermeister Erik Lierenfeld begrüßte den Schritt: „Es ist uns – das hat dieses Wochenende gezeigt – endlich gelungen, das öffentliche Leben spürbar herunterzufahren. Das war wichtig, weil es außer unserem eigenen Verhalten derzeit kein Gegenmittel gegen das Coronavirus gibt. Mit dem heute bekanntgegebenen Kontaktverbot gehen wir diesen Weg konsequent weiter.“ Zudem sei es wichtig, auf allen Ebenen möglichst geschlossen vorzugehen: „Nur so schaffen wir das erforderliche Vertrauen in der Bevölkerung“, so Lierenfeld weiter.

Das von der Landesregierung verabschiedete Kontaktverbot wurde per Rechtsverordnung erlassen und tritt ab Montag, 23. März, in Kraft. Danach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen davon sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen sowie zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.
 
Zur Umsetzung der Rechtsverordnung sind die zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, auch mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.
 
Neben dem weitreichenden individuellen Kontaktverbot hat die Landesregierung weitere Restriktionen beschlossen. Hier einige zentrale Änderungen im Überblick:

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Besuche sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen. Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör. Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

Handel

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal), unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Gastronomie

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt.
Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.

Bürgermeister Erik Lierenfeld appelliert abermals an alle Dormagenerinnen und Dormagener, „jetzt mitzuziehen. Das sind keine Handlungsempfehlungen, sondern verbindliche Regeln, nach denen wir jetzt alle mindestens in den nächsten zwei Wochen zu leben haben.“ Lierenfeld warb zudem dafür, sich über die Kanäle der Stadt Dormagen sowie „seriöse Medien, die ihr Handwerk verstehen", zu informieren. Insbesondere über die sozialen Netzwerke kursierten immer wieder Gerüchte, Halbwahrheiten und bewusst gestreute fake news. „Wir als Stadt werden jedenfalls versuchen, Sie möglichst schnell, umfassend und transparent über alle neuen Entwicklungen zum Thema Coronavirus auf dem Laufenden zu halten.“

Außerdem appelliert der Bürgermeister an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger Falschmeldungen bei Polizei oder Ordnungsamt zu unterlassen: „Wir bekommen Anrufe über Versammlungen, zwei Minuten später treffen die Kollegen ein und es ist niemand dort. Das behindert uns in unserer Arbeit massiv!“