Stadt fordert Geld vom Bund für Ukraine-Flüchtlinge

Flüchtlinge aus der Ukraine, die in städtischen Unterkünften leben, haben nun Gebührenbescheide für die Verpflegung und Unterbringung in den Notunterkünften rückwirkend für das Jahr 2022 erhalten. Da der Bund entschieden hat, dass ab dem 1. Juni 2022 die Jobcenter für die Unterstützung der Menschen zuständig sind, kann nur auf diesem Weg eine Erstattung der weiterhin bei der Stadt Dormagen entstehenden Kosten erreicht werden. Bürgermeister Erik Lierenfeld betont: „Wir wollen das Geld vom Jobcenter und damit letztlich vom Bund erhalten, nicht von den Schutzsuchenden. Es ist ein bürokratischer Akt, der zwingend in dieser Form erfolgen muss, um einen Anspruch geltend zu machen. Denn anspruchsberechtigt beim Jobcenter sind ausschließlich die schutzsuchenden Personen selbst und leider nicht die Kommunen.“

Derzeit entstehen monatlich Kosten in Höhe von 750 Euro pro Person allein nur für die Verpflegung, die rundum über Caterer erfolgt und 800 Euro für die Unterbringung in den extra hergerichteten Unterkünften. Das sind bei aktuell rund 220 Bewohnerinnen und Bewohnern knapp vier Millionen Euro pro Jahr. Bisher sind hierfür noch keinerlei finanzielle Mittel an die Stadt Dormagen geflossen. Die von Bund und Land zur Verfügung gestellten Pauschalen sind längst aufgebraucht.

Die meisten Flüchtlinge beziehen seit Anfang des Jahres das neue „Bürgergeld“. Darin enthalten ist auch ein Anteil für die Verpflegung und den Strom. Beides erhalten die Flüchtlinge in den Unterkünften in vollem Umfang. Daher will die Stadt die Leistungen künftig vom Jobcenter direkt erhalten. „Durch die Pauschale ist aber nur ein Fünftel unserer tatsächlichen Kosten gedeckt“, betont Lierenfeld. Den aus Sicht der Stadt bestehenden weiteren Anspruch bis zur Höhe von 750 Euro will das Jobcenter dem Vernehmen nach nicht erstatten. Hier wird erst die Sozialgerichtsbarkeit für eine Klärung sorgen. Aufgrund der Struktur der Unterkunftseinheiten ist derzeit nur eine Vollverpflegung für die untergebrachten Menschen möglich.

Unstreitig ist der Erstattungsanspruch der Stadt für die Kosten der Unterbringung, die vom Jobcenter anerkannt werden. Um als Kommune diese Unterstützung vom Jobcenter zu erhalten, müssen die Bewohnenden der Einrichtungen aktuell Abtretungserklärungen unterzeichnen.

„Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung der Gesetze leider keine unbürokratische Lösung für die Menschen in Notunterkünften gefunden, deren Bedarfe sich deutlich von den Flüchtlingen unterscheiden, die mittlerweile eine eigene Wohnung gefunden haben oder Unterkunft bei Privaten“, führt Robert Krumbein, Erster Beigeordneter der Stadt, aus. „Die Gebührenbescheide haben bei vielen Bewohnerinnen und Bewohnern unserer Unterkünfte zu Verunsicherung und vielen Fragen geführt.“ Die Stadt führe Informationsveranstaltungen durch, um alle Fragen zu beantworten und die Sorgen zu nehmen. Klar sei, dass die Stadt kein Geld von den Flüchtlingen zurückfordere.
 

Hier noch einmal die wichtigsten Fragen im Überblick:

Erhalten Flüchtlinge auch nach Abtretung der Ansprüche weiterhin Geld vom Jobcenter?

Ja, das Jobcenter wird auch weiter die Regelleistungen an die Bewohnerinnen und Bewohner von Notunterkünften zahlen. Für die Zukunft werden jedoch die Anteile für Lebensmittel und Haushaltsstrom abgezogen und der Stadt überwiesen. Diese Beträge hängen vom Alter der Person ab und betragen beispielsweise bei einem Erwachsenen 174 Euro für Lebensmittel und 42 Euro für Strom. Ausgezahlt würden vom Jobcenter noch 286 Euro. Eine rückwirkende Verrechnung für bereits geleistete Zahlungen für das Jahr 2022 ist nicht vorgesehen.

Warum werden auch Gebührenbescheide für die Unterbringung erhoben?
Um die finanzielle Unterstützung für die Unterbringung der Schutzsuchenden vom Bund geltend machen zu können, müssen auch hierfür Bescheide erstellt werden. Knapp 800 Euro fallen pro Person und Monat an. Dies ist mit dem Rhein-Kreis Neuss und dem Jobcenter bereits geklärt. Eine Zahlung in dieser Höhe ist unstrittig.

Wie viel müssen die Leute, die schon in Arbeit sind, bezahlen, wenn sie noch in der Unterkunft wohnen?
Soweit Bewohnerinnen und Bewohner über eigenes Einkommen verfügen und keine Sozialleistungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt beziehen, sollen diese sich an den Fachbereich Integration und Soziales, Frau Lau (Tel. 257 418) wenden. Es wird jeder Einzelfall besprochen und gegebenenfalls der Bescheid geändert. Dabei orientiert sich eine Kostenbeteiligung für erwerbstätige Bewohnerinnen und Bewohner an den gesetzlichen Regelungen der SGB II und XII. Auch an dieser Stelle gilt der Grundsatz, dass Arbeit sich lohnen muss. Daher wird niemand schlechter gestellt als die Bezieher sozialer Leistungen nach dem Bürgergeldgesetz.